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EuGH-Verfahren

In dem Monopol-Prozess vor dem EuGH (Aktenzeichen C-350/07 - Rechtssache Kattner Stahlbau) fand am 18. November 2008 um 9:30 Uhr im Gerichtssaal des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg die Verlesung der Schlussanträge des Generalanwaltes Mazák statt.

Der Generalanwalt hat die Aufgabe, das anhängige Verfahren aus Sicht des Europarechtes zu bewerten und einen objektiven Entscheidungsvorschlag für den Senat zu erstellen. Im Regelfall folgt der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwaltes. "Daher ist der Termin am 18. November 2008 eine wichtige Weichenstellung für die Frage, ob das BG-Monopol in Deutschland fällt oder nicht.", sagt Rechtsanwalt Mauer, der das Verfahren für die Klägerseite führt. Die Schlussanträge gehen dahin, dass aus Sicht des Generalanwaltes die beklagte Maschinen- und Metallbau-BG kein Unternehmen im Sinne der Art. 81, 82 EG-Vertrag ist, "soweit eine hinreichende staatliche Aufsicht gewährleistet ist", was das vorlegende Gericht zu entscheiden habe. Weiterhin verstoße die Pflichtmitgliedschaft nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die Begründung der Anträge steht noch aus.

Die öffentliche Sitzung zur Verkündung des Urteils fand am 05.03.2009 statt.

Der EuGH entschied:

1. Die Art. 81 EG und 82 EG sind dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Berufsgenossenschaft, der die Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet einem bestimmten Gewerbezweig angehören, für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitreten müssen, kein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften ist, sondern eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnimmt, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig wird, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

2. Die Art. 49 EG und 50 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, nach der die Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet in einem bestimmten Gewerbezweig angehören, verpflichtet sind, einer Einrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Berufsgenossenschaft beizutreten, soweit dieses System nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweigs der sozialen Sicherheit erforderlich ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

 

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.